Satzung des „DEUTSCHEN DACHVERBANDES FÜR PSYCHOTHERAPIE (DVP) e.V.“

Soweit im Folgenden bei der Bezeichnung von Personen die weibliche Form verwendet wird, schließt diese Männer in den jeweiligen Funktionen ausdrücklich mit ein.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "DEUTSCHER DACHVERBAND FÜR PSYCHOTHERAPIE (DVP)"
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Berufsbildung.
  3. Der Verein und seine Ziele sind politisch und konfessionell neutral. Eine Mitgliedschaft in Organisationen, die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie den Menschenrechten – insbesondere der Menschenwürde – entgegenstehen, schließt eine Mitgliedschaft im DVP aus.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die Entwicklung und Verbreitung ethischer Standards in der Psychotherapie
  2. die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fachtagungen
  3. die Vergabe von Forschungsaufträgen, wobei alle Forschungsergebnisse zeitnah zu veröffentlichen sind
  4. die Information der Öffentlichkeit über die Förderung von psychischer Gesundheit und die Aufklärung über psychische Erkrankungen und deren Behandlung durch die Herausgabe von Publikationen von Arbeitsergebnissen aus Praxis, Forschung und Lehre
  5. die Förderung der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe auf nationaler und europäischer Ebene.

§ 3 Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können auf Basis des Rechts der Bundesrepublik Deutschland werden:

  1. Verbände von Menschen mit Psychiatrieerfahrungen
  2. Verbände von Angehörigen von Menschen mit Psychiatrieerfahrungen
  3. Psychotherapeutische Verbände und psychotherapeutische Aus- und Weiterbildungsinstitutionen
  4. Qualifiziert psychotherapeutisch tätige Einzelpersonen
  5. Auszubildende nach dem PsychThG oder an einem akkreditierten Trainingsinstitut der European Association for Psychotherapy (EAP)
  6. Qualifiziert psychotherapeutisch tätige Einzelpersonen
  7. Fördermitglieder, die den Vereinszweck anerkennen und bereit sind, sich für die Förderung des Vereins und dessen Ziele einzusetzen. Fördermitglied kann werden, wer ohne die Voraussetzungen von Nr. 1, 2, 3 und/oder 4 zu erfüllen, bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
  8. Aufnahme: Mitglied kann werden, wer obige Voraussetzungen nachweist und einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein stellt, über welchen der Vorstand mit der Mehrheit seiner Stimmen entscheidet. Weist der Vorstand den Aufnahmeantrag zurück, kann auf Antrag von ¼ aller Mitglieder des Vereins, im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, über den vom Vorstand zurückgewiesenen Aufnahmeantrag endgültig durch die Mitgliederversammlung entschieden werden.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  10. Austritt: Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstand.
  11. Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten oder das eines seiner Mitglieder (z.B. Verbandsmitglieder) in grober Weise gegen die Interessen und/oder Zwecke des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  12. Ethik: Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung der ethischen Grundsätze des DVP.

§ 5 Stimmrecht

Jedes Mitglied (Einzelmitglied, Verband) gemäß § 4 Abs. 1, Nr. 1 – 5 hat Stimmrecht. Mitglieder dürfen sich nicht durch andere Mitglieder oder sonstige Dritte vertreten lassen.

Mitglieder nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 - 3 (Verbands- & Institutsmitglieder) haben für die ersten 49 Mitglieder, die sie im DVP vertreten, eine Stimme, für 50 – 199 Mitglieder eine weitere Stimme, für 200 – 999 Mitglieder für jeweils angefangene 200 Mitglieder eine weitere Stimme (das sind z.B. 1 Stimme für 1-49 Mitglieder, + 1 Stimme für 50-199 Mitglieder, + 1 Stimme für 200-399 Mitglieder, ...) und ab 1000 Mitglieder jeweils eine weitere Stimme pro angefangene 500 Mitglieder bis zu einem Maximum von 8 Stimmen.

Mitglieder nach § 4 Abs. 4 und 5 (Einzelmitglieder) haben jeweils eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, welcher bis spätestens zum 15.02. des jeweiligen Jahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein muss. Die nicht fristgerechte Zahlung des Beitrags berechtigt zum Ausschluss aus dem Verein.

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

Jedes Mitglied teilt dem Verein Änderungen seiner Anschrift und seiner Erreichbarkeit per E-Mail oder Telefon unaufgefordert schriftlich mit.

Verbands- und Institutsmitglieder (§4 Abs. 1, Nr. 1-3), teilten dem DVP Änderungen der Anzahl der vertretenen Mitglieder im Bereich der für das Stimmrecht relevanten Größenordnungen (§ 5) unaufgefordert schriftlich mit. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder für maximal 1 Jahr begrenzt aussetzen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung (§ 8)
  2. Vorstand (§ 9)
  3. Ethikrat (§ 10)

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung kann in schriftlicher Form oder per E-Mail erfolgen und wird mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand an die Mitglieder bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung versandt.
    Über Anträge der Mitglieder kann in einer Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn diese bis spätestens 2 Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandsvorsitzenden eröffnet. Die Mitgliederversammlung wählt eine Sitzungsleiterin und eine Schriftführerin. Im Protokoll sind mindestens die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und das Ergebnis der jeweiligen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Das Protokoll ist von der Leiterin der Versammlung und von der Schriftführerin zu unterzeichnen. Mit Zustimmung des Vorstandes dürfen auch externe Beraterinnen (z.B. Steuerberaterinnen, Rechtsanwältinnen) an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  5. Mit jeder Einladung zu einer Mitgliederversammlung sind die festgesetzte Tagesordnung und/oder die Anträge mitzuteilen. Im Falle satzungsändernder Anträge, soll die Einladungsfrist mindestens 6 Wochen betragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wobei die Einladung in schriftlicher Form oder per E-Mail erfolgen kann. Der Vorstand hat bei einer Vereinsgröße von über 10 Mitgliedern auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen alle Mitglieder schriftlich zu der Einberufung einer Mitgliederversammlung zu befragen. Wenn die Mitgliederanzahl des Vereins unter 11 Mitglieder sinkt, gilt die gesetzliche Regelung des § 37 BGB, wonach der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung verlangen kann. Wenn mindestens 20% dem innerhalb von 4 Wochen zustimmen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für einen Beschluss der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder einer Satzungsbestimmung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Auf Antrag eines Mitglieds wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.

    Neben den Beschlüssen über die Sachfragen sind folgende Anträge zur Verfahrensordnung vorgesehen:
    • Antrag auf Schluss der Debatte,
    • Antrag auf Ende der Rednerliste,
    • Antrag auf Abstimmung,
    • Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit,
    • Antrag auf Verweisung an ein anderes Gremium.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
    • die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
    • Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden, mindestens einer Stellvertreterin und einer Schatzmeisterin.

Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Einzelmitglied des Vereins ist (vgl. § 4) oder im Fall seiner Wahl zum Vorstandsmitglied dies umgehend beantragt.

Der Verein wird nach außen durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

Eine schriftliche Bevollmächtigung der Vorstandsmitglieder untereinander ist zulässig.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er ist berechtigt, Beiräte oder Kommissionen einzusetzen. Er organisiert ein von ihm unabhängiges Beschwerdemanagement.
In der Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Versammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zunächst die 1. Vorsitzende, dann die Stellvertreterin (ggf. Stellvertreterinnen) und danach die Schatzmeisterin.
Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist der Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10 Der Ethikrat

Die Mitglieder des Ethikrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wer Vorsitzende des Ethikrates ist und wer Stellvertreter ist entscheiden die Mitgliedern des Ethikrates selbständig. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Ethikrate und seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; sie haben nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.
Der Ethikrat tritt bei Bedarf oder auf eigenen Wunsch zusammen. Er kann von jedem Mitglied des DVP vertraulich angerufen werden. Der Ethikrat berichtet der Mitgliederversammlung über seine Arbeit.
Der Ethikrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 11 Übergangsbestimmung

Für den Fall von Beanstandungen von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt wird der Vorstand beauftragt, im Sinne des Vereins eine Regelung vorzunehmen, ohne dass es einer erneuten Einberufung einer Mitgliederversammlung bedarf.

§ 12 Auflösung des Vereins und der Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine ande-re steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

1. Eintragung der Satzung beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin am 23.1.2014
Aktueller Stand der Satzung laut MV vom 27.6.2014 als 2. Eintragung am 8.9.2014