Schulen- und Berufsübergreifender
Deutscher Dachverband für Psychotherapie
DVP e.V

DVP - Informationsmaterial

Inhalt:

  1. Satzung
  2. Straßburger Erklärung
  3. Ethische Richtlinien
  4. Rundbriefe

 

Satzung des DVP

(Änderungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung om 24.02.2007).

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "SCHULEN- UND BERUFSÜBERGREIFENDER DEUTSCHER DACHVERBAND FÜR PSYCHOTHERAPIE (DVP)" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck
Der Verein dient der Gesundheitsförderung, insbesondere der Förderung der psychotherapeutisch-psychosomatischen Versorgung.
Der Zweck des Vereins ist:

Themenschwerpunkte sind vor allem:

  1. Die Förderung und Sicherung der Qualität der psychotherapeutisch-psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung in Prävention und Behandlung
    • durch die Entwicklung und Durchsetzung von Qualitätskriterien,
    • durch die Entwicklung und Verbreitung ethischer Standards,
    • durch Information der Öffentlichkeit über psychotherapeutische Erkenntnisse und Materialien (z.B. durch Erstellen eines Registers psychotherapeutischer  Einrichtungen und psychotherapeutisch Tätiger unter Angabe der Qualifikation)
    • durch die Förderung praxis- und versorgungsbezogener Forschung,
    • durch die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe.
  2. Die Förderung der Zusammenarbeit aller psychotherapeutisch Tätigen und der psychotherapeutischen Verbände durch organisatorischen Zusammenschluss.
  3. Die Vertretung der Berufsinteressen der psychotherapeutisch Tätigen in Deutschland.
  4. Die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Ländern auf der Grundlage der Straßburger Deklaration von 1990.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3. Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine auf der letzten Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Förderung der psychotherapeutisch-psychosomatischen Versorgung.

§ 4. Mitgliedschaft
Mitglieder können werden
1. Qualifiziert psychotherapeutisch tätige Einzelpersonen (Gruppe 1),
2. psychotherapeutische Verbände und psychotherapeutische Aus- und Weiterbildungsinstitutionen (Gruppe 2),
3. Fördermitglieder,
die den Vereinszweck anerkennen und bereit sind, sich für die Förderung des Vereins und seine Ziele einzusetzen.
Die Mitglieder der Gruppen 1 und 2 bilden zwei Kammern des Vereins. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den Verein, über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand auf der Basis nachvollziehbarer Kriterien.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit - mit dreimonatiger Kündigungsfrist - zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen in beiden Kammern.
Fördermitglied kann werden, wer ohne die Voraussetzungen von Nr. 1 und 2 zu erfüllen, bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitretenden und Zustimmung des Gesamtvorstandes. Die Regelungen über den Austritt und den Ausschluss gelten entsprechend. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 5. Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. In Härtefällen kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag den Mitgliedsbeitrag ermäßigen.
Fördermitglieder zahlen einen von ihnen im voraus festgesetzten Mitgliedsbeitrag, mindestens jährlich 80,00 Euro.

§ 6. Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, und mindestens einem/einer Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Diese Personen sind Vorstand im Sinne des Gesetzes.
Dem Gesamtvorstand, der über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins beschließt, gehören weitere Mitglieder an, und zwar je ein(e) von der Mitgliederversammlung zu wählende/r Vertreter/in der beiden Kammern sowie als geborene Mitglieder die Leiter/innen dauerhaft tätiger Arbeitskreise; letztere regeln ihre Vertretung innerhalb des jeweiligen Arbeitskreises. Die Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes vollziehen sich in zwei getrennten Wahlgängen, je einer für den/die Vorsitzende/n und einer für die weiteren Sitze dieses Gremiums. Die Kammervertreter im Gesamtvorstand und deren Stellvertreter/innen gehen aus einem weiteren Wahlgang in ihrer jeweiligen Kammer hervor.
Gerichtlich wird der Verein von dem/der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Der Gesamtvorstand wird für zwei Jahre gewählt.

§ 6a.  Arbeitskreise
Zur Ausführung von Aufgaben und zur Beratung kann der Vorstand Arbeitskreise einrichten deren Mitglieder aus den in § 4 genannten Einzelpersonen kommen.
Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für Arbeitskreise geregelt.

§ 7. Mitgliederversammlung. Einberufung. Leitung. Tagesordnung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eingeladen wird mindestens 6 Wochen vorher. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder einer Kammer unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen, dabei ist die vom Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Im Falle satzungsändernder Anträge für eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlängert sich die Einladungsfrist auch hier auf mindestens 6 Wochen.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/r der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann in Dringlichkeitsfällen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in beiden Kammern eine Erweiterung der vom Gesamtvorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, es sei denn, dass die Erweiterung einen satzungsändernden Beschluss betrifft.
Jedes Mitglied hat in seiner Kammer eine Stimme. Die Mitglieder der zweiten Kammer (Verbände und Weiterbildungsinstitutionen) können auch durch natürliche Personen vertreten werden, die nicht Vereinsmitglieder sind.

§ 8. Mitgliederversammlung. Beschlussfassung
Die Mitglieder beider Kammern nehmen an der Mitgliederversammlung gemeinsam teil, stimmen aber getrennt nach Kammern ab. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für einen Beschluss der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in beiden Kammern erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen in beiden Kammern erforderlich.
Die Form der Abstimmung wird grundsätzlich vom/von der Versammlungsleiter/in festgesetzt.
Bei Wahlen ist auf Antrag eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers geheim abzustimmmen.

§ 9. Mitgliederversammlung. Protokoll
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom/von der  Protokollführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

§ 10. Übergangsbestimmung
Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt beruft der Gesamtvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. 

§ 11. Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund als in der Satzung vorgesehen aufgelöst wird oder wenn er mit Liquidationsfolge seine Rechtsfähigkeit verliert.

Frankfurt, 24.02.2007
Gisela Steinecke  (1. Vorsitzende des DVP)                             
Karl-Heinz Balon (Geschäftstellenleiter des DVP)

 

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Straßburger Erklärung

Straßburger Deklaration zur Psychotherapie von 1990

Im Einklang mit den Zielen der Weltgesundheitsorganisation sowie mit dem im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft (EG) geltenden und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) intendierten Nichtdiskriminierungsgebot und dem Grundsatz der Freizügigkeit für Personen und Dienstleistungen besteht Einigung in folgenden Punkten:

  1. Die Psychotherapie ist eine eigenständige wissenschaftliche Disziplin, deren Ausübung einen selbständigen und freien Beruf darstellt.
  2. Die psychotherapeutische Ausbildung erfolgt auf hohem, qualifizierten und wissenschaftlichen Niveau.
  3. Die Vielfalt der psychotherapeutischen Verfahren ist gewährleistet.
  4. In einem psychotherapeutischen Verfahren wird die Ausbildung vollständig absolviert und umfaßt Theorie, Selbsterfahrung und Praxis unter Supervision. Über andere psychotherapeutische Verfahren werden ausreichende Kenntnisse erworben.
  5. Der Zugang zur Ausbildung erfolgt über verschiedene Vorbildungen, insbesondere Human- und Sozialwissenschaften.

Straßburg, den 21. Oktober 1990

 

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Ethische Richtlinien

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PRÄAMBEL
GRUNDSATZ 1: VERANTWORTUNG
GRUNDSATZ 2: KOMPETENZ
GRUNDSATZ 3: MORALISCHE UND RECHTLICHE STANDARDS
GRUNDSATZ 4: SCHWEIGEPFLICHT
GRUNDSATZ 5: PATIENTENWOHL
GRUNDSATZ 6: BERUFLICHE BEZIEHUNGEN
GRUNDSATZ 7: ÖFFENTLICHE ERKLÄRUNGEN
GRUNDSATZ 8: BEWERTUNGSTECHNIKEN
GRUNDSATZ 9. FORSCHUNG

 

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Rundbriefe

(Die hier veröffentlichten Rundbriefe liegen im Dateiformat PDF vor und können mit dem Acrobat Reader angesehen werden.)

  1. DVP-Informationen 2007
  2. DVP Rundbrief Nr. 1/2008
  3. DVP-Rundbrief Nr. 1/2004
  4. DVP-Rundbrief Nr. 1/2002
  5. DVP-Rundbrief Nr. 1/2001
  6. DVP-Rundbrief Nr. 1/2000
  7. DVP-Rundbrief Nr. 1/1999

 

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