ECP/EAP
Inhalt:
- Merkblatt zum Antrag auf Eurozertifikat (ECP)
- Hinweise zum Curriculum Vitae ***
- Das Europäische Zertifikat für Psychotherapie (Kriterien und Vorgehensweise für die Verleihung)
- Übergangsregelungen für die Vergabe des Europäischen Zertifikats für Psychotherapie in Deutschland
- DVP-Antrag auf das Europäische Zertifikat für Psychotherapie (ECP)
- DVP/EAP Registrierungsformular für das Europäische Zertifikat für Psychotherapie
- ECP-Schild
- ECP-Register - ECP-Besitzer Deutschland (http://www.europsyche.org/ecp/germany)
Merkblatt zum Antrag auf Eurozertifikat (ECP)
Für die Beantragung des ECP erhalten Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular/Verpflichtungserklärung für Überprüfung durch den DVP
- DVP/EAP-Registrierungsformular zur Weiterleitung an den EAP
- Hinweise zum Curriculum Vitae ***
- ECP-Kriterien: Das Europäische Zertifikat für Psychotherapie/derzeit nur in Englisch vorhanden
- Übergansregelungen des DVP
- Ethik-Richtlinien des DVP
- Straßburger Deklaration
- Liste europaweit akkreditierender Organisationen (EWAO) und Liste anerkannter Psychotherapiemethoden durch den EAP
- Überweisungsformulare
- DVP-Anschreiben an Verbände und Ausbildungsinstitutionen
(Zur Information für Antragsteller, deren Psychotherapiemethode noch nicht vom EAP anerkannt ist)
Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den entsprechenden Nachweisen/Anlagen (in einfacher Kopie) und 2 Passbilder an die Geschäftsstelle des DVP mit einer Kopie Ihrer Überweisung. Bitte vermerken Sie auf Ihrer Überweisung unbedingt das Stichwort ECP
Konto-Nr. 0 544 390 504, Postbank Köln, BLZ: 370 100 50.
Die Bearbeitungsgebühren:
Für DVP-Mitglieder Euro 300,- / Für Mitglieder im EAP oder
einer anderen Mitgliedsorganisation des EAP Euro 350,-
Für Mitglieder von Mitgliedsverbänden des DVP beträgt die Gebühr Euro 300,-.
In dieser Gebühr sind Prüfungsgebühren, die der EAP und europäische Methodenverbände erheben, enthalten.
Welche Nachweise der ECP-Kriterien im einzelnen erbracht werden müssen, geht aus den Antragsformularen hervor.
Bezüglich einer vereinfachten Verfahrensweise bei der Beantragung des ECP gelten folgende Regelungen:
a) Antragssteller, die die Approbation besitzen, müssen außer der Approbationsurkunde nur die Kriterien durch Einzelnachweis belegen, die durch die Approbation nicht abgedeckt sind. Die durch die Approbation abgedeckten Kriterien müssen auf einem Beiblatt aufgelistet werden.
b) Ausbildungsinstitutionen haben die Möglichkeit, beim DVP einen Nachweis vorzulegen, welche ECP-Kriterien durch ihr Zertifikat abgedeckt werden. Wenn vom Vorstand des DVP dieser Nachweis anerkannt ist, müssen Antragsteller der jeweiligen Ausbildungsinstitutionen außer dem Zertifikat nur die nicht abgedeckten Kriterien einzeln nachweisen.
c) Weiterhin besteht die Möglichkeit, über Institute/Verbände einen Sammelantrag zu stellen, der natürlich voraussetzt, daß der Punkt b) erfüllt ist. Dem Sammelantrag beigefügt werden
- Zertifikat
- Einzelnachweise soweit erforderlich
- genaue Anschriften der Antragsteller
- 2 Paßbilder
Wir möchten Sie bitten, die notwendigen Nachweise deutlich zu kennzeichnen.
Wir bitten Sie, die im Anhang befindliche "Liste anerkannter Psychotherapiemethoden durch den EAP" zu prüfen. Wenn ihre Therapiemethode nicht unter den akkreditierten Therapiemethoden=EWAO aufgeführt ist, müssen Sie einen beruflichen Werdegang in ENGLISCH beifügen. Siehe Anlage ?Hinweise zum Curriculum Vitae?.
Sollten Sie Ihren Antrag nach ECP-Kriterien beantragt haben, beachten Sie bitte Punkt vier im beiliegendem Merkblatt The European Certificate of Psychotherapie
ECP:CRITERIA & PROCEDURES FOR ITS AWARD.
Der DVP als Nationale Vergabeorganisation (NAO) wird Ihren Antrag hinsichtlich der zu erfüllenden Kriterien und auf Vollständigkeit überprüfen. Wir empfehlen Ihren Antrag per Einschreiben und Rückschein an den DVP zu senden, damit Sie eine Bestätigung erhalten, dass Ihr Antrag bei uns eingegangen ist. Nach Abschluss der Prüfung auf das ECP durch den DVP, erhalten Sie von uns einen schriftlichen Bescheid. Bei positivem Bescheid werden wir dem EAP die Ausstellung des Eurozertifikats empfehlen.
Wir möchten Sie jedoch jetzt schon darauf hinweisen, dass die Bearbeitungszeit von mehr als sechs Monate dauern kann und bitten, Sie hier um Geduld. Leider können wir Ihnen momentan keine genauen Zeiträume, bis zur Zusendung des Zertifikates, angeben.
Wenn Sie Fragen bezügl. des ECPs haben,
erreichen können Sie uns: Dienstag und Freitag von 10.00 bis 13.00 Uhr.
Geschäftsstelle des
Schulen- und Berufsübergreifender Deutscher Dachverband für Psychotherapie (DVP e.V.)
Telefon: 06131 / 8868674
E-Mail: info@dvp-ev.de
Hinweise zum Curriculum Vitae****
(in der Bearbeitung)
Das Europäische Zertifikat für Psychotherapie
(Kriterien und Vorgehensweise für die Verleihung)
wurde vom Vorstand des Europäischen Verbandes für Psychotherapie (EAP) genehmigt und von den Delegierten auf der Generalversammlung in Rom im Juni 1997 angenommen.
Die Generalversammlung des Europäischen Verbandes für Psychotherapie hat am 29. Juni 1997 in Rom die Vorlage genehmigt.
Der Europäische Verband für Psychotherapie wurde im Jahre 1991 in Wien, Österreich, gegründet. PsychotherapeutInnen aus Deutschland, Schweiz, Ungarn und Österreich waren Gründungsmitglieder; mittlerweile bereichern den Verband KollegInnen aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Litauen, Niederlande, Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ukraine. Der Europäische Verband für Psychotherapie vereinigt 160 Organisationen (13 nationale Dachverbände) aus 26 europäischen Ländern und damit mehr als 50.000 PsychotherapeutInnen. Die Mitgliedschaft steht auch PsychotherapeutInnen als Einzelmitglieder offen.
Dem EAP ist es ein Anliegen, die Interessen dieses Berufsstandes und der Menschen, denen er dient, zu schützen, indem gewährleistet wird, daß der Beruf nach bestimmten Standards, was Ausbildung und Praxis betrifft, ausgeübt wird. Eines seiner unmittelbaren Ziele ist es, das "europäische Zertifikat für Psychotherapie" (European Certificate of Psychotherapy) zu etablieren, das garantieren soll, daß PsychotherapeutInnen nach den EAP-Normen ausgebildet sind und daß die Mobilität der PsychotherapeutInnen innerhalb der Europäischen Union gewährleistet wird.
1. Straßburger Deklaration zur Psychotherapie von 1990
Die Straßburger Deklaration zur Psychotherapie ist die Grundlage des EAP, in der er sich verpflichtet, innerhalb Europas Psychotherapie als einen entsprechenden und unabhängigen Berufsstand zu etablieren.*
1.1 Psychotherapie ist eine eigenständige wissenschaftliche Disziplin, deren Ausübung einen selbständigen und freien Beruf darstellt.
1.2 Die psychotherapeutische Ausbildung erfolgt auf hohem, qualifiziertem, wissenschaftlichem Niveau.
1.3 Die Vielfalt der psychotherapeutischen Verfahren wird zugesichert und garantiert.
1.4 Eine vollständige psychotherapeutische Ausbildung umfaßt Theorie, Selbsterfahrung und Praxis unter Supervision. Über andere psychotherapeutische Verfahren werden ausreichende Kenntnisse erworben.
1.5 Der Zugang zur Ausbildung erfolgt über verschiedene Grundausbildungen und Studien, insbesondere in Human- und Sozialwissenschaften.
Strassburg, den 21. Oktober 1990
* Im Einklang mit den Zielen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie mit dem in der Europäischen Union (EU) geltenden und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beabsichtigten Nichtdiskriminierungsgebot und den Grundsätzen des freien Personen- und freien Dienstleistungsverkehrs.
2. Bedingungen für die Verleihung des Europäischen Zertifikats für Psychotherapie (ECP)
2.1 Das Europäische Zertifikat für Psychotherapie (ECP) wird an PsychotherapeutInnen verliehen, welche ihre psychotherapeutische Ausbildung abgeschlossen haben.
2.2 Das ECP wird vom Europäischen Verband für Psychotherapie verliehen, entsprechend den vom EAP festgesetzten Kriterien, wobei eine Befürwortung der Nationalen Anerkennungs-Organisationen (NAO), welche vom EAP als solche anerkannt sein müssen, sowie eine Genehmigung der Europaweiten Organisation (EWO), welche die betreffende Psychotherapiemethode repräsentiert, vorliegen muß.
2.3. Üblicherweise werden die Voraussetzungen für die Verleihung des ECP vom European Training Standards Committee des Vorstandes des EAP bestimmt. Wird der EAP in diesem Dokument erwähnt, meint dies das European Training Standards Committee im Auftrag des EAP, vorausgesetzt, daß es nicht ausdrücklich anders erklärt wird.
2.4 Das ECP wird das erste Mal für die Dauer von 5 Jahren verliehen.
2.5 Um die anfallenden administrativen Kosten zu decken, wird für die Verleihung des ECP eine Gebühr eingehoben, welche zwischen dem jeweiligen nationalen Dachverband (NUO) und dem EAP aufgeteilt wird.
3. Anerkannte Körperschaften, die an der Verleihung des ECP beteiligt sind
3.1. Nationale Anerkennungs-Organisationen (NAOs)
3.1.1 Dies muß der Nationale Dachverband (NUO) sein. Darunter ist jene einzige Organisation eines Landes zu verstehen, die vom EAP als größte Organisation im jeweiligen Land anerkannt wird und die das größte Spektrum an verschiedenen psychotherapeutischen Methoden verkörpert. Falls aber kein nationaler Dachverband existiert, muß es eine Mitgliedsorganisation des EAP sein, welche in dem betreffenden Land beheimatet und vom EAP als geeignet bestätigt wird, als Nationale Anerkennungs-Organisation aufzutreten.
3.1.2 Die Nationale Anerkennungs-Organisation muß ethische Richtlinien, eine Beschwerdekommission sowie Ausbildungsstandards, Anerkennungsverfahren für Ausbildungseinrichtungen und Übergangsbestimmungen vorweisen können, welche den Kriterien des EAP entsprechen.
3.2 Europaweite Organisation (EWO)
3.2.1 Diese muß eine Mitgliedsorganisation des EAP und vom EAP als einzige eine bestimmte Psychotherapiemethode vertretende Organisation anerkannt sein. Die Psychotherapiemethode muß entsprechend den EAP-Kriterien als eine gültige anerkannt sein (siehe Punkt 4).
3.3 Ausbildungseinrichtung
3.3.1 Diese muß den Kriterien des EAP, der zuständigen NAO und - falls vorhanden - der EWO für die entsprechende Methode der Ausbildung auf dem Niveau des ECP entsprechen. Ebenso muß sie den ethischen und administrativen Standards entsprechen, wie sie von den NAOs vorgegeben sind.
3.4 Der Europäische Verband für Psychotherapie
Wenn nicht anders angeführt, bedeuten Hinweise auf den EAP den Vorstand des EAP oder ein andere vom Vorstand beauftragte Gliederung des EAP, in der Regel das European Training Standards Committee.
4. Psychotherapie-Methoden, die nach Absolvierung der Ausbildung die Verleihung des ECP ermöglichen
4.1 Die verwendete Methode muß ausreichend definiert sein und klare theoretische Grundlagen in den Humanwissenschaften nachweisen können.
4.2 Die Theorie muß mit Praxis ergänzt und auf viele Problemfelder anwendbar sein sowie ihre Effektivität nachgewiesen haben.
4.3 Die Methode muß sowohl vom EAP als wissenschaftlich, als auch in verschiedenen europäischen Ländern bei relevanten Berufsvereinigungen als gültig anerkannt sein.
5. Dauer und Inhalt der psychotherapeutischen Ausbildung
5.1 Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt 7 Jahre und umfaßt nicht weniger als 3200 Stunden Davon müssen die letzten vier Jahre in einer psychotherapeutischen Fachausbildung geleistet werden. In Zusammenarbeit mit den NAOs und den EWOs wird der EAP die Aufteilung der Ausbildungselemente bestimmen, deren Absolvierung für die Verleihung des Europa-Zertifikats nötig sind.
5.2 Die Ausbildung muß von einer Nationalen Anerkennungs-Organisation (NAO), von der entsprechenden Europaweiten Organisation, sofern diese Mitglied des EAP ist, und gegebenenfalls von anderen beruflichen Körperschaften, welche das ETSC für diesen Zweck anerkennt, anerkannt sein.
5.3 Supervision und Lehrtherapie müssen von PsychotherapeutInnen angeboten werden, deren Ausbildung den Kriterien, welche für die Erlangung des ECP notwendig sind, entsprechen. Dies gilt auch für andere KandidatInnen, wie auch immer der EAP diese benennen wird.
5.4 Die Ausbildung muß den EAP-Kriterien einer psychotherapeutischen Grundausbildung entsprechen und folgende Bereiche beinhalten:
5.4.1 Psychotherapeutische Selbsterfahrung oder Gleichwertiges
Dies soll Lehranalyse, Selbsterfahrung und andere Methoden, die Elemente von Selbstreflexion, Eigentherapie und persönlicher Erfahrung beinhalten, einschließen. Es gibt keinen einheitlichen Begriff, der in allen Psychotherapiemethoden gleichlautend verwendet wird. Jede Ausbildung soll entsprechend sicherstellen, daß AusbildungskandidatInnen ihre persönliche Verstrickungen und deren Auswirkungen auf den Psychotherapieprozeß erkennen und damit adäquat in der Psychotherapie umgehen können, entsprechend der spezifischen Methode, in der sie ausgebildet sind.
5.4.2 Theoretisches Studium
Es gibt einen allgemeinen Teil in Form eines Universitätsstudiums oder einer Berufsausbildung und ein Fachspezifikum für Psychotherapie. Universitätslehrgänge, die zu einer ersten Graduierung führen, oder Berufsausbildungen, die eine gleichwertige berufliche Qualifikation in einem für die Psychotherapie relevanten Fachgebiet bieten, können als Teil oder zur Gänze für den allgemeinen Teil der Psychotherapie-Ausbildung anerkannt werden, zählen aber auf keinen Fall für die vier Jahre des psychotherapeutischen Fachspezifikums. Das Fachspezifikum soll folgende Bereiche enthalten:
5.4.2.1 Theorien zur Entwicklung des Menschen, den gesamten Lebenszyklus betreffend, einschließlich der Sexualentwicklung
5.4.2.2 Verstehen anderer psychotherapeutischer Ansätze
5.4.2.3 Eine Theorie der Veränderung
5.4.2.4 Verstehen sozialer Bedingungen im Bezug zur Psychotherapie
5.4.2.5 Psychopathologie-Theorien
5.4.2.6 Theorien der Einschätzung und Intervention
5.4.3 Praktische Erfahrung
Diese schließt genügend psychotherapeutische Praxis unter fortlaufender, der eigenen psychotherapeutischen Methode entsprechender Supervision von mindestens 2 Jahren ein.
5.4.4 Praktikum in einer Einrichtung des Gesundheitswesen oder gleichwertige Berufserfahrung
Das Praktikum muß eine hinreichende Erfahrung mit psychosozialen Krisen und Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitsbereich tätigen Fachkräften sicherstellen.
6. Abschluß der Ausbildung
6.1 Am Ende der siebenjährigen Ausbildung muß der/die AusbildungskandidatIn persönliche, soziale und berufliche Reife nachweisen und sich verpflichten, nach den ethischen Richtlinien der jeweiligen NAO (Nationalen Anerkennungs-Organisation) zu arbeiten. Die NAO wird festlegen, wie dies von den Ausbildungseinrichtungen eingeschätzt werden soll.
6.2 Es wird eine Einschätzung sowohl der theoretischen als auch der praktischen Arbeit geben.
6.3 Der/Die PsychotherapeutIn muß Mitglied einer Psychotherapievereinigung sein, die von der NAO anerkannt ist und befriedigende ethische Standards und Beschwerdestellen nachweisen muß.
6.4 Der/Die PsychotherapeutIn muß eine abgeschlossene Grundausbildung bei einer anerkannten Ausbildungseinrichtung sowie eine Fortbildung bei dieser oder einer anderen Ausbildungseinrichtung in der selben Methode nachweisen.
7. Berufungsverfahren
7.1 Falls eine NAO die Verleihung des Europa-Zertifikates an eine/n BewerberIn verweigert, welche/r eine Psychotherapieausbildung nach einer vom EAP als wissenschaftlich anerkannten Methode mit allen erforderlichen Ausbildungsschritten nachweisen kann, kann die anerkannte Europaweite Organisation, welche die entsprechende Methode vertritt, vom EAP beauftragt werden, in dieser Angelegenheit genauer zu ermitteln. Sollte sich herausstellen, daß die NAO ohne entsprechende Gründe gehandelt hat, kann der EAP ihr den Status als NAO entziehen.
7.2 Falls eine EWO die Methode einer Ausbildungseinrichtung, welche von der NAO anerkannt ist, nicht akzeptiert, kann die NAO den EAP beauftragen, in dieser Angelegenheit genauer zu ermitteln. Sollte sich herausstellen, daß die EWO ohne entsprechende Gründe gehandelt hat, kann der EAP ihr die Anerkennung als EWO entziehen.
7.3 Ausbildungseinrichtungen, die von der NAO als anerkennende Organisationen nicht befürwortet werden, können - bei Fehlen einer entsprechenden EWO - sich direkt an das ETSC wenden, welche die jeweilige Einrichtung an den Vorstand des EAP zur Anerkennung empfiehlt, falls es angemessen erscheint.
8. ECP-Verleihungsverfahren
8.1 Die Verleihung des ECP wird in folgenden Schritten vollzogen:
8.2 Nationale Dachorganisationen oder - in Abwesenheit einer solchen - eine geeignete bestehende nationale Organisation werden sich um Anerkennung beim European Standard Committee (ETSC) des EAP als NAO (Nationale Anerkennungs-Organisation) bewerben.
8.3 Das ETSC wird diese dem EAP-Vorstand empfehlen, wenn sie geeignet erscheinen.
8.4 Nationale Anerkennungs-Organisationen (NAOs) werden dem ETSC die entsprechenden Unterlagen jeder Ausbildungseinrichtung vorlegen, welche PsychotherapeutInnen für das ECP auszubilden wünscht. Aus diesen Unterlagen muß hervorgehen, daß die Ausbildungseinrichtung/en den EAP Kriterien entsprechen.
8.5 Das ETSC wird normalerweise die der Methode entsprechende EWO zu Rate ziehen und kann ebenso ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten zu den vorgelegten Unterlagen einholen.
8.6 Das ETSC wird die Ausbildungseinrichtung der NAO zur Anerkennung weiterempfehlen, wenn sie geeignet erscheint.
8.7 Entsprechend qualifizierte PsychotherapeutInnen, welche sich um das ECP bewerben, müssen einen Antrag an ihre NAO stellen und diesem eine Aufstellung Ihrer Studien, die von ihren Ausbildungseinrichtung bestätigt sind, die Gebühr und ein Foto beilegen.
8.8 Falls die NAO die Verleihung an den/die BewerberIn befürwortet, empfiehlt sie dies dem EAP.
Der EAP kann:
8.8.1 die NAO zur Verleihung des ECP bevollmächtigen
8.8.2 den Antrag zurückweisen
8.8.3 weitere Informationen anfordern, wie z.B. die Ausbildungsunterlagen des/der BewerberIn
8.9 Für eine begrenzte Zeit wird es für bereits tätige PsychotherapeutInnen ein eigenes Verfahren der Verleihung des ECP geben (s. Punkt 10).
9. Verzeichnis der ECP-Inhaber und Streichung von Namen aus dem Register
9.1 Der EAP-Vorstand wird ein Verfahren entwickeln, um detaillierte Informationen über die InhaberInnen des ECP aufzuzeichnen, welche die NAOs sowohl durch ihre Genauigkeit als auch durch ihre Zugänglichkeit zufrieden stellen werden.
9.2 Der EAP kann diese Liste via Datenverarbeitung oder in anderer Weise veröffentlichen und für Anfragen zur Verfügung stellen.
9.3 Die NAOs verpflichten sich, den EAP umgehend über jede/n Psychotherapeuten/in zu informieren, deren/dessen Eintragung aufgehoben wurde, so daß die Liste entsprechend modifiziert werden kann.
10. Übergangsbestimmungen ("Grandparenting")
Jede Einführung neuer beruflicher Qualifikationen bedeutet auch, daß der Status der schon einschlägig Berufstätigen anerkannt werden muß. Dies ist besonders wichtig, wenn die Qualifikation bedeutet, daß deren Besitz notwendig ist, um Berufsrechte zu erhalten, wie es durch das ECP geschehen könnte.
Es könnte angebracht sein, darauf zu bestehen, daß einige praktizierende PsychotherapeutInnen nachweisen, daß sie eine den EAP Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert haben; dies wäre aber für bereits tätige PsychotherapeutInnen unzumutbar, die schon als ExpertInnen auf ihrem Gebiet anerkannt werden, aber ihre Fachkenntnisse teilweise oder gänzlich in ihrer beruflichen Tätigkeit erworben haben. Das ist die übliche Situation bei neuen Methoden oder in Ländern, wo sich Psychotherapie schnell entwickelt, so wie dies in vielen osteuropäischen Ländern der Fall ist.
Bereits tätige PsychotherapeutInnen, die dadurch, daß sie ihre Fachkenntnisse durch praktische Tätigkeit und nicht durch Ausbildung erworben haben, anerkannt sind, sind als "Grandparents" zu bezeichnen, und der Vorgang der Anerkennung von Fachkenntnissen, erworben durch praktische Tätigkeit , als ?grandparenting?. Berufstätige PsychotherapeutInnen, welche sich in Ausbildung befinden oder diese kürzlich abgeschlossen haben, fallen normalerweise nicht unter die Übergangsbestimmungen, können aber ihre Ausbildung rückwirkend anerkennen lassen.
10.1 Übergangsbestimmungen müssen auf folgenden Prinzipien aufbauen:
10.1.1 die hohen Standards des European Certificate werden beibehalten;
10.1.2 die NAOs verleihen weiterhin das ECP
10.1.3 der EAP hat durch das ETSC die endgültige Hochheit der Verleihung des ECP;
10.1.4 die Rolle der entsprechenden EWO zur Überwachung der Ausbildungsstandards innerhalb einer bestimmten Methode wird anerkannt;
10.1.5 die unterschiedlichen internen Vereinbarungen, die von den verschiedenen NAOs übernommen werden, müssen in Betracht gezogen werden.
10.1.6 Staaten ohne NAOs dürfen beim Verleihungsverfahren des ECP nicht benachteiligt werden.
10.2. Kriterien für Übergangsbestimmungen:
10.2.1 Der/Die bereits tätige PsychotherapeutIn muß in einer vom EAP anerkannten Psychotherapiemethode Fachkenntnisse besitzen.
10.2.1.1 Die Anerkennung einer Methode erfolgt auf Empfehlung der entsprechenden EWO oder der wissenschaftlichen Validierungs-Subkommission oder beider.
10.2.1.2 Es ist notwendig,daß der/die bereits tätige PsychotherapeutIn von einer nationalen Anerkennungs-Organisation empfohlen wurde, welche den EAP überzeugt hat, daß sie dem Land entsprechende Übergangsregelungen entwickelt hat; ebenso muß gewährleistet sein, daß die Anerkennung der EWO vorliegt, welche die Psychotherapiemethode vertritt, die der/die BewerberIn ausübt.
10.2.1.3 Die theoretischen Kenntnisse und die sachkundige Praxis des/der bereits tätigen PsychotherapeutIn in einer psychotherapeutischen Methode müssen nach einer von der NAO vorgelegten und vom EAP akzeptieren Verfahren berücksichtigt werden.
10.2.1.4 Solche Verfahren können einen Reflexionsprozeß oder Interviews in einem Team von FachkollegInnen sowie eine Wahl durch FachkollegInnen in eine Berufsvereinigung beinhalten,
10.2.1.5 ebenso werden Publikationen, in denen entsprechendes theoretisches Fachwissen aufgezeigt wird, in Betracht gezogen.
10.2.1.6 Der/die bereits tätige PsychotherapeutInn muß eine selbständige Berufspraxis in einer bestimmten Psychotherapiemethode für so lange Zeit nachweisen können, daß die Anwendung von Übergangsregelungen adäquat erscheint; darüber befindet der EAP.
10.2.2 Es ist nötig, daß das Ausmaß der Fachkenntnis des/der bereits tätigen PsychotherapeutIn dem derer entspricht, die nach den ECP Standards ausgebildet wurden.
10.2.3 Der/Die bereits tätige PsychotherapeutIn muß sich an ethische Richtlinien orientieren, die mit denen des EAP vereinbar sind.
10.2.4 Wenn aufgezeigt wird, daß es unangebracht wäre, eine/n bereits tätige/n PsychotherapeutIn/en Einschätzungen oder weiterer Ausbildung zu unterziehen, gilt die Übergangsregelung.
10.3 Verfahrensweise
Sobald Psychotherapiemethoden anerkannt sind, eine Nationale Anerkennungs-Organisation, entsprechend den in Punkt 3.1 angeführten Kriterien eingerichtet ist und ihre Übergangsregelungen bestätigt sind, können NAOs Namen von BewerberInnen für die Verleihung des ECP nach den Übergangsregelungen vorlegen. Jede NAO wird zwei Jahre zur Verfügung haben, vom Zeitpunkt der Vorlage des ersten Bewerbung bis zum Abschluß der Bearbeitung aller Anträge von BewerberInnen nach den Übergangsregelung. Normalerweise werden nach Ablauf dieser Zeit weitere Anträge nach den Übergangsbestimmungen vom EAP nicht mehr angenommen. Von den NAOs wird deshalb erwartet, daß sie solange keine Bewerbungen nach den Übergangsregelungen vorlegen, ehe sie nicht die dazu nötigen nationalen Verfahrensstrukturen etabliert haben.
Ausgearbeitet im Auftrag des European Training Standard Committees von den Autoren:
| Emmy van Deurzen Professor für Psychotherapie Schiller Internationale Universität London External Relations Officer des Europäischen Verbandes für Psychotherapie |
Digby Tantam Klinischer Professor für Psychotherapie Universität Sheffield Großbritannien Vorsitzender des United Kingdom Council for Psychotherapy |
Rom, am 29. Juni 1997
Riccardo Zerbetto |
Heiner Bartuska |
Michel Meignant |
Übergangsregelungen für die Vergabe des Europäischen Zertifikats
für Psychotherapie in Deutschland
Präambel:
Jede Einführung neuer beruflichen Qualifikationen bedeutet auch, daß der Status der schon einschlägig Berufstätigen anerkannt werden muß. Dies ist besonders wichtig, wenn die Qualifikation bedeutet, daß deren Besitz notwendig ist, um Berufsrechte zu erhalten, wie es durch das ECP geschehen könnte.
Es könnte angebracht sein, darauf zu bestehen, daß einige praktizierenden PsychotherapeutInnen nachweisen, daß sie eine den EAP Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert haben; dies wäre aber für bereits tätige PsychotherapeutInnen unzumutbar, die schon als ExpertInnen auf Ihrem Gebiet anerkannt werden, aber Ihre Fachkenntnisse teilweise oder gänzlich in ihrer beruflichen Tätigkeit erworben haben. Das ist die übliche Situation bei neuen Methoden oder in Ländern, wo sich Psychotherapie schnell entwickelt, so wie dies in vielen osteuropäischen Ländern der Fall ist.
Berufstätige PsychotherapeutInnen, welche sich in Ausbildung befinden oder dieser kürzlich abgeschlossen haben, fallen normalerweise nicht unter die Übergangsbestimmungen, können aber ihre Ausbildung rückwirkend anerkennen lassen.? (Zitat nach § 10 ECP)
Übergangsregelungen:
Qualitativ werden die ECP Standards nach § 10.1.1 beibehalten, d.h. der Bewerber muß psychotherapeutische Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten nachweisen, die in ihrem Inhalt den Standards des ECP § 5.4.1 bis 5.4.4 vergleichbar ist.
Folgende Nachweise sind einzureichen:
1. Bescheinigungen über:
1.1. Theoretische Kenntnisse über mindestens 650 Stunden nach ECP § 5.4.2.1 bis 5.4.2.6 oder nach ECP §10.2.1.4 (schriftl. Reflexionsprozeß oder Interview) und/oder nach ECP
§ 10.2.1.5 (Publikationen).
Die theoretischen Kenntnisse werden von einem entsprechenden Fachverband bescheinigt. In Ausnahmefällen, wenn die theoretischen Kenntnisse nicht anderweitig vorzuweisen sind, kann der Bewerber seine theoretischen Kenntnisse vor einem DVP Gremium nachweisen.
1.2. Psychotherapeutische Selbsterfahrung über 250 Stunden oder Gleichwertiges nach
ECP § 5.4.1
1.3. Supervisionüber mindestens 150 Stunden.
1.4. Berufspraxis in den psychotherapeutischen Methoden, in denen er sich qualifiziert hat, über mindestens 7 Jahre oder mindestens 2000 Stunden.
2. Schriftliche Anerkennung der ethischen Richtlinien von EAP und DVP und der Straßburger Deklaration.
3. Soweit vorhanden soll der Bewerber die Weiterbildungsrichtlinien seiner Bildungseinrichtung einreichen.
Verabschiedet am 11. Mai 1999 in Frankfurt am Main / geändert nach Aufforderung des EAP 2009
ODER
Alternative Übergansregelung
- Absolvierung eines Trainings in einer Methode über 4 Jahre und im Gesamtumfang von ca. 1000 Stunden. Das Training enthält die Elemente Selbsterfahrung (mind. 750 Stunden), Theorie und übende Praxis unter Supervision.
- Klinische Praxis (Institution oder freie Praxis) unter Supervision von mind. 5 Jahren oder 600 Stunden
- Wenn zusätzliche Leistungen wie z.b. Lehranalyse in Einzelsitzungen in nennenswertem Maße (mind. 50 Stunden) nachgewiesen werden, kann die Dauer der klinischen Praxis unter Supervision mind. 3 Jahre betragen oder 400 Stunden
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einzelfallprüfung durch den DVP erfolgen.
DVP-Antrag auf das Europäische Zertifikat für Psychotherapie (ECP)
DVP-Antrag auf das Europäische Zertifikat für Psychotherapie Stand: Juli 2000
BITTE
fordern Sie die Antragsformulare telefonisch unter 06131/8868674
DVP/EAP Registrierungsformular für das Europäische Zertifikat für Psychotherapie
ECP Registrationform - die Formblätter können telefonisch bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
BITTE
fordern Sie die Formulare telefonisch unter 06131/8868674
ECP-Schild
Ab sofort kann über den DVP das ECP-Schild bestellt werden.
Die Lizenzgebühr für die Datei zur Erstellung eines ECP-Schildes beträgt derzeit 50,00 € zuzüglich Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 €.
Wie kann das Schild erworben werden?
- Sie bestellen bei uns das ECP-Schild und teilen uns unbedingt Ihre E-Mail-Adresse mit (E-Mail-Kontakt zum DVP siehe unten).
- Sie laden sich den LIZENZVERTRAG von dieser Seite herunter (siehe unten) und senden ihn mit Ihrer Unterschrift versehen auf.
- dem Postweg an die Geschäftsstelle des DVP. Sie können bei Bedarf aber auch den Lizenzvertrag mit Ihrer Bestellung an den DVP anfordern.
- Nach Eingang des von Ihnen unterschriebenen Lizenzvertrages und der Überweisung von 55,00 € auf folgendes Konto:
DVP – Schulen- und Berufsübergreifender Deutscher Dachverband für Psychotherapie e. V.
Frankfurter Sparkasse 1822
Konto-Nr. 200276140
BLZ 50050201
erhalten Sie das ECP-Schild als elektronische Datei zuzüglich Ihrer Lizenz-Nummer per E-Mail – oder falls Sie keine E-Mail-Adresse besitzen auf Datenträger – von uns zugesandt. - Der Vertrag wird rechtsgültig nach Zusendung des ECP-Schildes und der Lizenz-Nummer durch den DVP an den Besteller.
- Nun können Sie nach Ihrem Bedarf und auf eigene Rechnung Ihr persönliches ECP-Schild anfertigen lassen und verwenden.
Anschrift:
Leibnitzstraße 19
55118 Mainz
Hier können Sie:
sich schon den Lizenzvertrag ausdrucken LIZENZVERTRAG (dieser kann telefonisch bei der Geschäftsstelle angefordert werden) oder
das ECP-Schild bestellen oder weitere Infos anfordern Kontakt mit DVP